310 StPO abzuschliessen. Zudem hätte die Staatsanwaltschaft, wenn sie nach erfolgtem Aktenstudium zum Schluss gekommen wäre, dass das Verfahren einzustellen sei, dies dem Beschwerdeführer zusammen mit einer Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO in Aussicht stellen müssen. Indem die Staatsanwaltschaft dies unterlassen habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft, selbst wenn sie die Akten des Regionalgerichts und des Veterinärdienstes nicht beigezogen (und damit das Verfahren nicht eröffnet) hätte, keine Nichtanhandnahmeverfügung hätte erlassen dürfen.