Die Familie des Beschwerdeführers hätte ausgesagt, dass seine Hunde in die Richtung der Beschuldigten gerannt seien und diese wegen den Maulkörben und der Situation einen Schreck bekommen haben könnte. Die gemachten Ausführungen würden auch für den Tatbestand des falschen Zeugnisses gelten: Es lasse sich nicht beweisen, dass die Beschuldigte vor Gericht vorsätzlich ein falsches Zeugnis abgelegt habe.