3 des Befragten gemacht würden und mit Fehlern behaftet sein könnten, sei gerichtsnotorisch. Daraus könne nicht auf eine vorsätzliche Falschaussage wider besseren Wissens geschlossen werden. Im Übrigen stehe fest, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten tatsächlich zu einem Vorfall gekommen sei. Die Familie des Beschwerdeführers hätte ausgesagt, dass seine Hunde in die Richtung der Beschuldigten gerannt seien und diese wegen den Maulkörben und der Situation einen Schreck bekommen haben könnte.