Es brauche somit eine positive Kenntnis der Unwahrheit. Der Beschwerdeführer sei zwar vom Regionalgericht freigesprochen worden, dies heisse jedoch nicht, dass die Beschuldigte vorsätzlich und wider besseren Wissens falsche Aussagen gemacht habe. Vielmehr sei davon auszugehen – anderes könne jedenfalls nicht bewiesen werden –, dass sie ihre eigene Wahrnehmung des Vorfalls geschildert habe. Dass Aussagen subjektiv aus der Sicht