Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Regionalgerichts vom 11. Februar 2020 von der angeblich begangenen Widerhandlung gegen Art. 5 und 15 des Hundegesetzes freigesprochen worden. Da dieses Urteil ohne Weiterzug in Rechtskraft erwachsen sei, liege keine schriftliche Urteilsbegründung vor. Falsche Anschuldigung bzw. Irreführung der Rechtspflege begehe, wer vorsätzlich und wider besseren Wissens, somit mit direktem Vorsatz, einen Nichtschuldigen zu Unrecht beschuldige bzw. die Behörde irreführe. Es brauche somit eine positive Kenntnis der Unwahrheit.