Nach Eingang der Anzeige des Beschwerdeführers seien deshalb die Akten des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) wie auch die Akten des Veterinärdienstes ediert worden. Diesem vormaligen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und der darauffolgenden Anzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigte liege folgender Sachverhalt zugrunde: B.________ war am 12.01.2019 mit seinen beiden Malinois-Hunden sowie mit seiner Schwester und seiner Mutter – welche beide ebenfalls Hunde mit sich führten – in der Umgebung von G.________ (Ortschaft) am Spazieren. Seine beiden Hunde trugen Maulkörbe, gemäss Angaben von B.