2 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Juni 2020 im Wesentlichen wie folgt: Der Vorfall, welcher Grundlage der Anzeige bilde, sei Inhalt des Strafverfahrens EO 19 1359 bzw. PEN 19 136 gegen den Beschwerdeführer gewesen. Nach Eingang der Anzeige des Beschwerdeführers seien deshalb die Akten des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Regionalgericht) wie auch die Akten des Veterinärdienstes ediert worden.