Dies obwohl sie gewusst habe, dass ihre Beschuldigungen unzutreffend seien und somit zu Unrecht erfolgen würden. Weiter habe die Beschuldigte strafbare Handlungen (Verstoss gegen das Hundegesetz [BSG 916.31] sowie Körperverletzung) angezeigt, obwohl sie gewusst habe, dass diese nicht stattgefunden hätten. Schliesslich sei die Beschuldigte als Zeugin vom Gericht vorgeladen worden, wobei sie in dieser Eigenschaft ausgesagt habe, weshalb die zur Anzeige gebrachten Tatbestände erfüllt seien.