382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 8. Mai 2020 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung, eventuell Irreführung der Rechtspflege und eventuell falschen Zeugnisses. Gleichzeitig konstituierte er sich als Straf- und Zivilkläger. Er machte geltend, dass die Beschuldigte gegen ihn Anzeige erstattet und behauptet habe, dass sie bzw. ihre Hunde durch seine Tiere verletzt worden seien. Dies obwohl sie gewusst habe, dass ihre Beschuldigungen unzutreffend seien und somit zu Unrecht erfolgen würden.