Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 beantragte und begründete die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und die Aufteilung der anteilsmässigen Verfahrenskosten zwischen dem Kanton Bern und dem Beschwerdeführer. Die Verfahrensleitung nahm und gab mit Verfügung vom 22. Juli 2020 von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und stellte gleichzeitig fest, dass sich die Beschuldigte innert Frist nicht hatte vernehmen lassen. Weiter wurde verfügt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet wird.