Mit Verfügung vom 29. Juni 2020 wurde vom Eingang der geleisteten Sicherheit Kenntnis genommen. Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 beantragte und begründete die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und die Aufteilung der anteilsmässigen Verfahrenskosten zwischen dem Kanton Bern und dem Beschwerdeführer.