Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 250 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Hubschmid Gerichtsschreiberin i.V. Schürch Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ vertreten durch Rechtsanwältin C.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und falschen Zeugnisses Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Emmental-Oberaargau vom 4. Juni 2020 (EO 20 5218) Erwägungen: 1. In der Strafsache gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen angeblich begangener falscher Anschuldigung, Irreführung der Rechtspflege und falschen Zeugnisses verfügte die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 4. Juni 2020 die Nichtanhandnahme des Verfahrens. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin C.________, am 18. Juni 2020 Beschwerde. Er beantragt, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwalt- schaft sei aufzuheben und die Sache sei zur Durchführung eines Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Mit Verfügung vom 22. Juni 2020 eröff- nete die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren und forderte den Beschwer- deführer zur Zahlung einer Sicherheit in der Höhe von CHF 1'000.00 auf. Mit Ver- fügung vom 29. Juni 2020 wurde vom Eingang der geleisteten Sicherheit Kenntnis genommen. Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldig- ten Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Stellung- nahme einzureichen. Mit Eingabe vom 9. Juli 2020 beantragte und begründete die Generalstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde und die Aufteilung der anteilsmässigen Verfahrenskosten zwischen dem Kanton Bern und dem Be- schwerdeführer. Die Verfahrensleitung nahm und gab mit Verfügung vom 22. Juli 2020 von der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Kenntnis und stellte gleichzeitig fest, dass sich die Beschuldigte innert Frist nicht hatte vernehmen las- sen. Weiter wurde verfügt, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwech- sels verzichtet wird. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Beschwerdeführer erstattete mit Eingabe vom 8. Mai 2020 Anzeige bei der Staatsanwaltschaft gegen die Beschuldigte wegen falscher Anschuldigung, even- tuell Irreführung der Rechtspflege und eventuell falschen Zeugnisses. Gleichzeitig konstituierte er sich als Straf- und Zivilkläger. Er machte geltend, dass die Beschul- digte gegen ihn Anzeige erstattet und behauptet habe, dass sie bzw. ihre Hunde durch seine Tiere verletzt worden seien. Dies obwohl sie gewusst habe, dass ihre Beschuldigungen unzutreffend seien und somit zu Unrecht erfolgen würden. Weiter habe die Beschuldigte strafbare Handlungen (Verstoss gegen das Hundegesetz [BSG 916.31] sowie Körperverletzung) angezeigt, obwohl sie gewusst habe, dass diese nicht stattgefunden hätten. Schliesslich sei die Beschuldigte als Zeugin vom Gericht vorgeladen worden, wobei sie in dieser Eigenschaft ausgesagt habe, wes- halb die zur Anzeige gebrachten Tatbestände erfüllt seien. 2 4. Die Staatsanwaltschaft begründete die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung vom 4. Juni 2020 im Wesentlichen wie folgt: Der Vorfall, welcher Grundlage der Anzeige bilde, sei Inhalt des Strafverfahrens EO 19 1359 bzw. PEN 19 136 gegen den Beschwerdeführer gewesen. Nach Eingang der Anzeige des Beschwerdefüh- rers seien deshalb die Akten des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (nach- folgend: Regionalgericht) wie auch die Akten des Veterinärdienstes ediert worden. Diesem vormaligen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer und der darauffol- genden Anzeige des Beschwerdeführers gegen die Beschuldigte liege folgender Sachverhalt zugrunde: B.________ war am 12.01.2019 mit seinen beiden Malinois-Hunden sowie mit seiner Schwester und seiner Mutter – welche beide ebenfalls Hunde mit sich führten – in der Umgebung von G.________ (Ortschaft) am Spazieren. Seine beiden Hunde trugen Maulkörbe, gemäss Angaben von B.________, damit sie keine giftigen oder sonstwie schädlichen Sachen fressen. A.________ war zur selben Zeit am selben Ort ebenfalls mit ihren beiden Hunden unterwegs. Sie fuhr Fahrrad. A.________ hat gegenüber den Strafverfolgungsbehörden und dem Veterinärdienst gleichbleibend geschildert, die beiden Malinois-Hunde seien auf sie und ihre Hunde zugerannt gekommen, sie habe zu diesem Zeitpunkt keine Hundebesitzer gesehen. Sie habe grosse Angst gehabt, sei vom Fahrrad, um ihren grossen Hund zu schützen, habe geschrien. Die beiden Malinois-Hunde seien zu ihrem klei- neren Hund, dieser sei von den Maulkörben schwarz gekennzeichnet worden. Verletzt worden sei niemand. Sie habe keinen Rückruf gehört, plötzlich seien die Hunde jedoch weggerannt und sie habe beim Wegeingang Personen gesehen. Der Vorfall habe etwa 7-10 Minuten gedauert. B.________ gab an, er sei etwas hinter seiner Schwester und Mutter gewesen, da er sich die Schuhe habe binden müssen. Daher habe er seine beiden Hunde für einen kurzen Moment aus den Augen verloren. Er habe seinen Hunden, als er weiter vorne Frau A.________ erblickt habe, sofort das Kommando «chere» erteilt, was diese auch sofort befolgt hätten (EV in der Hauptverhandlung vom 11.02.2020, S. 21). Die Mutter und die Schwester sagten in der Hauptverhandlung übereinstimmend aus, dass sie die beiden Malinois-Hunde immer gesehen hätten. Diese seien zwar in Richtung von A.________ bzw. deren Hunde gerannt, aber nie direkt bei diesen gewesen (EV D.________ in der HV vom 11.02.2020 S. 13) bzw. nicht näher als ca. 2.5m zu diesen gekommen (EV E.________ in der HV vom 11.02.2020, S. 17). Es habe kein direkter Kontakt zwischen den Hunden stattgefunden, wes- halb dies mit den schwarzen Markierungen von den Maulkörben nicht stimmen könne. Niemand der Familie B.________ gab an, dass sie Schreie gehört hätten und sie schilderten übereinstimmend, dass der Vorfall nur wenige Sekunden gedauert habe. Der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Regionalgerichts vom 11. Februar 2020 von der angeblich begangenen Widerhandlung gegen Art. 5 und 15 des Hundege- setzes freigesprochen worden. Da dieses Urteil ohne Weiterzug in Rechtskraft er- wachsen sei, liege keine schriftliche Urteilsbegründung vor. Falsche Anschuldigung bzw. Irreführung der Rechtspflege begehe, wer vorsätzlich und wider besseren Wissens, somit mit direktem Vorsatz, einen Nichtschuldigen zu Unrecht beschuldi- ge bzw. die Behörde irreführe. Es brauche somit eine positive Kenntnis der Un- wahrheit. Der Beschwerdeführer sei zwar vom Regionalgericht freigesprochen worden, dies heisse jedoch nicht, dass die Beschuldigte vorsätzlich und wider bes- seren Wissens falsche Aussagen gemacht habe. Vielmehr sei davon auszugehen – anderes könne jedenfalls nicht bewiesen werden –, dass sie ihre eigene Wahr- nehmung des Vorfalls geschildert habe. Dass Aussagen subjektiv aus der Sicht 3 des Befragten gemacht würden und mit Fehlern behaftet sein könnten, sei ge- richtsnotorisch. Daraus könne nicht auf eine vorsätzliche Falschaussage wider besseren Wissens geschlossen werden. Im Übrigen stehe fest, dass es zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschuldigten tatsächlich zu einem Vorfall ge- kommen sei. Die Familie des Beschwerdeführers hätte ausgesagt, dass seine Hunde in die Richtung der Beschuldigten gerannt seien und diese wegen den Maulkörben und der Situation einen Schreck bekommen haben könnte. Die ge- machten Ausführungen würden auch für den Tatbestand des falschen Zeugnisses gelten: Es lasse sich nicht beweisen, dass die Beschuldigte vor Gericht vorsätzlich ein falsches Zeugnis abgelegt habe. 5. Der Beschwerdeführer rügt vorab in formeller Hinsicht, dass eine Nichtanhand- nahme nicht mehr in Betracht komme, da die Staatsanwaltschaft bereits Akten des Regionalgerichts und des Veterinärdienstes beigezogen und damit das Verfahren eröffnet habe. In diesem Verfahrensstadium sei das Verfahren, wenn die Staats- anwaltschaft zur Überzeugung gelange, dass kein Straftatbestand erfüllt sei, durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO und nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO abzuschliessen. Zudem hätte die Staatsanwaltschaft, wenn sie nach er- folgtem Aktenstudium zum Schluss gekommen wäre, dass das Verfahren einzu- stellen sei, dies dem Beschwerdeführer zusammen mit einer Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO in Aussicht stellen müssen. Indem die Staatsanwaltschaft dies unterlassen habe, sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die Staatsanwaltschaft, selbst wenn sie die Akten des Regionalgerichts und des Veterinärdienstes nicht beigezogen (und damit das Verfahren nicht eröffnet) hätte, keine Nichtanhandnahmeverfügung hätte erlas- sen dürfen. Die zur Anzeige gebrachten Tatbestände seien alles andere als ein- deutig nicht erfüllt. Die Begründung der Staatsanwaltschaft, wonach der Beschul- digten nicht nachgewiesen werden könne, dass sie nur die eigene Wahrnehmung des Vorfalls geschildert habe, sei falsch. Der Beschuldigten müsse klar gewesen sein, dass der von ihr geschilderte Vorfall den tatsächlichen Begebenheiten nicht entspreche. Sie habe gewusst, dass weder sie noch ihre Tiere direkt angegriffen oder bedrängt worden seien. Es gehe deswegen nicht um die subjektive Wahr- nehmung des Erlebten, sondern um gezielt und bewusst geschilderte Unwahrhei- ten. Diese habe die Beschuldigte sogar mit Einreichen von ärztlichen Berichten und Kostenabrechnungen zu untermauern versucht. Unter diesen Umständen verstos- se die Staatsanwaltschaft unzweifelhaft gegen die gesetzlichen Vorgaben von Art. 310 StPO, wonach eine Nichtanhandnahme nur verfügt werden dürfe, wenn die angezeigten Tatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. 6. Die Generalstaatsanwaltschaft pflichtet dem Beschwerdeführer insoweit bei, als dass der Umstand, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren mit einer Nichtan- handnahmeverfügung erledigt habe, obwohl sie es aufgrund des erfolgten Akten- beizugs faktisch eröffnet habe und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vor- gängiger Ansetzung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewe- sen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs führe. Diese nicht besonders schwere Gehörsverletzung könne aber im Beschwerdeverfahren geheilt werden. Weiter entgegnet die Generalstaatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer im 4 Übrigen nichts vorbringe, das geeignet wäre, die Rechtmässigkeit der angefochte- nen Verfügung in Frage zu stellen. Aus seiner Eingabe würden sich nach wie vor keine konkreten und objektiven Anhaltspunkte für das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens der Beschuldigten ergeben. 7. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt der Beizug von Akten gemäss Art. 194 StPO eine Untersuchungshandlung dar, die erst nach der Eröffnung des Strafverfahrens zu tätigen ist. In diesem Verfahrensstadium hat die Staatsanwaltschaft, wenn sie zur Überzeugung kommt, dass kein Straftatbestand erfüllt ist, das Verfahren durch Einstellung nach Art. 319 ff. StPO, nicht durch Nichtanhandnahme nach Art. 310 StPO, abzuschliessen (vgl. Beschluss des Ober- gerichts des Kantons Bern BK 17 165 vom 19. Juni 2017 E. 3.3 f. mit Hinweisen). Nach der Praxis der Beschwerdekammer führt der Umstand, dass die Staatsan- waltschaft das Verfahren mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt hat, ob- wohl es aufgrund des erfolgten Aktenbeizugs faktisch eröffnet worden war und demnach eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Ansetzung der Beweisan- tragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen wäre, zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (Art. 3 Abs. 2 Bst. c StPO) (Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 144 vom 4. Juni 2019 E. 3, BK 16 197 vom 4. August 2016 E. 6.1 und BK 15 271 vom 11. Dezember 2015 E. 2.3). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be- förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 1B_133/2015 vom 10. Juni 2015 E. 3.1 mit Hinweisen). Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren am 4. Juni 2020 nicht an die Hand, nachdem sie beim Regionalgericht und dem Veterinärdienst Akten ediert und das Verfahren damit faktisch eröffnet hatte. Anstelle der Nichtanhandnahme wäre in diesem Verfahrensstadium eine Verfahrenseinstellung unter vorgängiger Anset- zung der Beweisantragsfrist nach Art. 318 StPO erforderlich gewesen. Gemäss der erwähnten Praxis der Beschwerdekammer ist vor diesem Hintergrund eine Verlet- zung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers zu bejahen. Diese Ansicht teilen sowohl der Beschwerdeführer wie auch die Generalstaatsanwaltschaft. Diese nicht besonders schwerwiegende Gehörsverletzung kann indes im vorliegenden Beschwerdeverfahren geheilt werden, zumal die Beschwerdekammer über volle Kognition verfügt, der Beschwerdeführer mithin im Beschwerdeverfahren sämtliche Argumente vortragen konnte und sich der Sachverhalt als liquid erweist (vgl. auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 144 vom 4. Juni 2019 E. 3 mit Verweis auf die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Bern 5 BK 16 197+198 vom 4. August 2016 E. 6.3 und BK 16 376 vom 26. September 2016 E. 4.). Die Rückweisung würde zu einem formalistischen Leerlauf führen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs kann unter diesen Umständen als geheilt be- trachtet werden. Sie ist jedoch im Dispositiv förmlich festzustellen und bei den Kos- tenfolgen entsprechend zu berücksichtigen. 8. 8.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft eine Nichtan- handnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Eine Nichtanhandnahme darf nach dem Wortlaut des Gesetzes von der Staatsanwaltschaft also nur in «eindeutigen» Fällen verfügt werden. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft eine – wie gesehen hier faktisch vorliegende – Einstellung des Verfahrens unter anderem dann, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer An- klage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwar- ten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erhebli- cher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, setzt zwangsläufig ei- ne Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013). Der falschen Anschuldigung macht sich schuldig, wer einen Nichtschuldigen wider besseren Wissens bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschul- digt, in der Absicht, gegen ihn eine Strafverfolgung herbeizuführen (Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Der Irreführung der Rechtspflege macht sich schuldig, wer bei einer Behörde wider besseren Wissens anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden (Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 StGB). Wegen eines falschen Zeugnisses macht sich schul- dig, wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein fal- sches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt (Art. 307 Abs. 1 StGB). 8.2 Eine falsche Anschuldigung gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB hat sich gegen einen «Nichtschuldigen» zu richten. Nicht schuldig ist die Person, welche die straf- bare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nicht- schuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Wer zu Unrecht be- 6 schuldigt wird, darf im Umkehrschluss nicht unbesehen eine Strafklage wegen fal- scher Anschuldigung einreichen (vgl. z.B. 136 IV 170 E. 2.1 f.). Es liegt zwar keine schriftliche Urteilsbegründung des Urteils des Regionalgerichts vom 11. Februar 2020 vor, doch kann im Lichte der vorhandenen Akten davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer im Sinne des Grundsatzes «in dubio pro reo» freigesprochen wurde, zumal der Beschwerdeführer in der Be- schwerde nicht geltend macht, dass das Urteil des Regionalgerichts anders münd- lich begründet worden wäre. Zwar kann aus dem «in dubio pro reo» erfolgten Frei- spruch gegen den Beschwerdeführer wegen angeblicher Widerhandlug gegen das kantonale Hundegesetz nicht geschlossen werden, die Beschuldigte habe nicht wissentlich Falschaussagen getätigt. Der Beschwerdeführer verkennt aber, dass der Beschuldigten solche Falschaussagen bei einer Anklage rechtsgenügend nachgewiesen werden müssten, was zum Vornherein ausgeschlossen erscheint, da das gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren wegen Widerhand- lung gegen das Hundegesetz ja gerade «in dubio pro reo» zu einem Freispruch führte. Aufgrund der divergierenden Aussagen der Parteien und mangels weiterer Beweismittel konnte nämlich gerade nicht geklärt werden, was sich tatsächlich zu- getragen hat. Es bestanden am Schluss unüberwindbare Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers. Das heisst aber nicht, dass die Beschuldigte mit Sicherheit ge- logen hat. Vielmehr ist – wie die Staatsanwaltschaft ausführt – gerade erwiesen, dass am besagten Tag tatsächlich ein Vorfall stattgefunden hat. Dies gaben sowohl der Beschwerdeführer, die Beschuldigte als auch die beiden Zeuginnen anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Regionalgericht an. Es liegen keine Hinweise vor, dass die Beschuldigte bewusst falsche Behauptungen äusserte. Hinzu kommt, dass im Zeitpunkt der Erhebung der Anschuldigungen durch die Beschuldigte ein Freispruch ohnehin noch nicht vorlag. Die Staatsanwaltschaft kam daher zutreffend zum Schluss, dass bei dieser Konstellation kein Raum für eine falsche Anschuldi- gung im Sinne des Gesetzes bleibt, da es an einem Handeln wider besseres Wis- sen fehlt. Der Tatbestand von Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB ist nicht erfüllt. 8.3 Ebenfalls als äusserst unwahrscheinlich erscheint im Lichte des Gesagten eine Verurteilung der Beschuldigten wegen der Tatbestände der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304 StGB und des falschen Zeugnisses gemäss Art. 307 StGB. Wenn sich aufgrund fehlender objektiver Beweise nicht feststellen lässt, ob sich ein angeklagter Sachverhalt zugetragen hat oder nicht, kann umge- kehrt auch nicht mit überwiegender Sicherheit festgestellt werden, ob eine Partei die andere zu Unrecht beschuldigt hat oder nicht. 8.4 Zudem hat auch die Gerichtspräsidentin trotz Anzeigepflicht gemäss Art. 302 StPO auf eine Anzeige verzichtet, was ebenfalls klarerweise gegen die Annahme einer Verurteilung wegen falscher Anschuldigung bzw. Irreführung der Rechtspflege bzw. falschen Zeugnisses spricht. 8.5 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Verfahrensausgang werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens grundsätzlich dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten 7 des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf CHF 1'000.00. Mit Blick auf die festgestellte Gehörsverletzung rechtfertigt es sich, dass der Kanton Bern 2/5 der Kosten des Beschwerdeverfahrens, ausmachend CHF 400.00, trägt. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, hat er zudem in diesem Rahmen einen Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 433 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Rechtsanwältin C.________ reichte weder eine Kostennote ein noch hat sie sich dies vorbehalten. Entsprechend wird die Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier 480.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Der Aufwand der Beschuldigten im Beschwerdeverfahren erweist sich schliesslich als marginal, sodass ihr keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO). 8 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden zu 3/5, ausmachend CHF 600.00, dem Beschwerdeführer auferlegt und mit der geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 verrechnet. Der Restbetrag der Sicherheit von CHF 400.00 wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet. Die restlichen 2/5 der Verfahrenskosten, ausmachend CHF 400.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 480.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin C.________ (per Einschreiben) - der Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 1. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Schürch i.V. Gerichtsschreiber Müller Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite 9 Die Rückerstattung des Restbetrags der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit wird durch die Be- schwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Entschädigung wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen ausgerichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 10