3 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten für das Ausstandsverfahren, bestimmt auf CHF 500.00, dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt.