kurzfristige und behaupteterweise schikanöse Gewährung des Akteneinsichtsrechts ohne die Möglichkeit, die Akten zu fotografieren). Die kritisierten Verhaltensweisen wecken indes keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit der Gesuchsgegnerin; der Verfahrensausgang erscheint nach wie vor als offen. Die Beschwerdekammer vermag kein schikanöses Verhalten zu erkennen. Etwaige Verfahrensmängel wären im Übrigen mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu rügen (gewesen). Damit erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und es ist abzuweisen.