6. Ausstandsgründe i.S.v. Art. 56 StPO sind weder glaubhaft gemacht noch ersichtlich. Der Gesuchsteller macht entgegen dem Wortlaut seines Gesuchs nicht Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin geltend, sondern kritisiert vielmehr deren Verhalten im Vorfeld der Hauptverhandlung (angebliches Nichtbeachten seiner Eingabe vom 28. November 2019; Nichtberücksichtigen seines Verschiebungsgesuchs; Wahl des Verhandlungstermins; kurzfristige und behaupteterweise schikanöse Gewährung des Akteneinsichtsrechts ohne die Möglichkeit, die Akten zu fotografieren).