2014, N. 54 zu Art. 56 StPO). Allfällige Rechts- und Verfahrensfehler demgegenüber sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu, es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2). Das Ablehnungsverfahren bezweckt nämlich nicht die Beurteilung geltend gemachter Rechts- und Verfahrensfehler, sondern die Sicherstellung des Anspruchs auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht.