Massgebendes Kriterium ist, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.1). Äusserungen und Verhaltensweisen im Rahmen der Verhandlungsführung können Misstrauen in die Unvoreingenommenheit wecken, wenn der Richter die gebotene Distanz zur Sache vermissen lässt (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 54 zu Art.