Für die Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_401/2019 vom 04. Oktober 2019 E. 3.1). Massgebendes Kriterium ist, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.1).