StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten) befangen sein könnte. Voreingenommenheit und Befangenheit sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Für die Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen.