2 5. Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Dieser verfassungsmässige Anspruch wird durch die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 ff. StPO) konkretisiert. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten) befangen sein könnte.