es habe lediglich die Möglichkeit bestanden, kostenpflichtige Kopien erstellen zu lassen. 4. Vorab ist festzuhalten, dass die Aufforderung des Gesuchstellers an die Beschwerdekammer, sich zur Frage zu äussern, ob Kopierkosten in der Höhe von 1 Franken pro Aktenseite überhöht und als Wucher zu qualifizieren seien, nicht Gegenstand des Verfahrens bildet. Die Beschwerdekammer befasst sich ausschliesslich mit der geltend gemachten Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin.