Im Übrigen habe dieses Formular der Vorladung gar nicht beigelegen. Zum anderen habe die Gesuchsgegnerin seinem Antrag vom 28. November 2019 um Verschiebung der Hauptverhandlung nicht stattgegeben, die Verhandlung dann aber mangels Zustellbarkeit der Vorladung an die Straf- und Zivilklägerin auf den 13. Januar 2020 verschoben. Hierbei habe es sich um den ersten für ihn überhaupt möglichen Termin nach den Feiertagen gehandelt, was der Gesuchsgegnerin aufgrund seiner Eingabe vom 28. November 2019 bekannt gewesen sei. Schliesslich sei ihm sein Recht auf Akteneinsicht erst am Verhandlungstag und in schikanöser Weise gewährt worden.