SR 312) nicht notwendig gewesen wäre. Am 17. Januar 2020 überwies sie die Akten an die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern, damit diese über das Ausstandsgesuch entscheide. Gleichentags teilte sie mit, sie sei gegenüber dem Gesuchsteller unvoreingenommen und fühle sich in keiner Weise befangen. Der Gesuchsteller hielt mit Replik vom 21. Januar 2020 an seinem Ausstandsgesuch fest. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstande begründenden