Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 24 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. Februar 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin i.V. Imboden Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter/Gesuchsteller B.________ Gesuchsgegnerin C.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Be- rechtigung Erwägungen: 1. Am 13. Januar 2020 fand am Regionalgericht Berner Jura-Seeland die Hauptver- handlung im Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) we- gen Urkundenfälschung und Fahrens ohne Berechtigung inkl. Widerrufsverfahren statt. Zu deren Beginn stellte der Gesuchsteller ein Ausstandsgesuch gegen die ausserordentliche Gerichtspräsidentin B.________ (nachfolgend: Gesuchsgegne- rin). Diese brach die Verhandlung in der Folge ab, was mit Blick auf Art. 59 Abs. 3 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312) nicht notwendig gewesen wäre. Am 17. Januar 2020 überwies sie die Akten an die Beschwerdekammer des Oberge- richts des Kantons Bern, damit diese über das Ausstandsgesuch entscheide. Glei- chentags teilte sie mit, sie sei gegenüber dem Gesuchsteller unvoreingenommen und fühle sich in keiner Weise befangen. Der Gesuchsteller hielt mit Replik vom 21. Januar 2020 an seinem Ausstandsgesuch fest. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstande begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO). Zuständig für den Ent- scheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Auf das form- und fristgerechte Gesuch ist einzutreten. 3. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch zusammengefasst damit, dass die Gesuchsgegnerin voreingenommen sei und sich ihm gegenüber schikanös ver- halten habe. Zum einen habe sie seine Eingabe vom 28. November 2019 betref- fend seine finanzielle Situation nicht zur Kenntnis genommen. Anders sei nicht er- klärbar, weshalb sie mit Verfügung vom 2. Dezember 2019 um Retournierung des ausgefüllten Formulars «Fragebogen über die persönlichen Verhältnisse» ersucht habe. Im Übrigen habe dieses Formular der Vorladung gar nicht beigelegen. Zum anderen habe die Gesuchsgegnerin seinem Antrag vom 28. November 2019 um Verschiebung der Hauptverhandlung nicht stattgegeben, die Verhandlung dann aber mangels Zustellbarkeit der Vorladung an die Straf- und Zivilklägerin auf den 13. Januar 2020 verschoben. Hierbei habe es sich um den ersten für ihn überhaupt möglichen Termin nach den Feiertagen gehandelt, was der Gesuchsgegnerin auf- grund seiner Eingabe vom 28. November 2019 bekannt gewesen sei. Schliesslich sei ihm sein Recht auf Akteneinsicht erst am Verhandlungstag und in schikanöser Weise gewährt worden. So habe er das Aktenstudium im Gang (bei Zugluft, Publi- kumsverkehr und ohne Tisch) durchführen müssen, obwohl ein Zimmer mit Stühlen und Tischen leer gestanden habe. Auch sei ihm nicht erlaubt gewesen, «fotogra- phische Momentaufnahmen» des Akteninhalts anzufertigen; es habe lediglich die Möglichkeit bestanden, kostenpflichtige Kopien erstellen zu lassen. 4. Vorab ist festzuhalten, dass die Aufforderung des Gesuchstellers an die Beschwer- dekammer, sich zur Frage zu äussern, ob Kopierkosten in der Höhe von 1 Franken pro Aktenseite überhöht und als Wucher zu qualifizieren seien, nicht Gegenstand des Verfahrens bildet. Die Beschwerdekammer befasst sich ausschliesslich mit der geltend gemachten Voreingenommenheit der Gesuchsgegnerin. 2 5. Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, hat Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Dieser verfassungsmässige Anspruch wird durch die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 ff. StPO) konkretisiert. Gemäss Art. 56 Bst. f StPO hat eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen Gründen (als den in Bst. a-e genannten) befangen sein könnte. Voreingenommenheit und Befangenheit sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters begründet sein. Für die Beurteilung solcher Umstände ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (Urteil des Bundesgerichts 1B_401/2019 vom 04. Oktober 2019 E. 3.1). Massgebendes Kriterium ist, ob der Ausgang des Verfahrens bei objektiver Betrachtungsweise noch als offen erscheint (Urteil des Bundesgerichts 1B_119/2018 vom 29. Mai 2018 E. 6.5.1). Äusserungen und Verhaltensweisen im Rahmen der Verhandlungsführung können Misstrauen in die Unvoreingenommenheit wecken, wenn der Richter die gebotene Distanz zur Sache vermissen lässt (BOOG, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 54 zu Art. 56 StPO). Allfällige Rechts- und Verfahrensfehler demgegenüber sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu, es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (Urteil des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2). Das Ablehnungsver- fahren bezweckt nämlich nicht die Beurteilung geltend gemachter Rechts- und Ver- fahrensfehler, sondern die Sicherstellung des Anspruchs auf Beurteilung durch ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. 6. Ausstandsgründe i.S.v. Art. 56 StPO sind weder glaubhaft gemacht noch ersicht- lich. Der Gesuchsteller macht entgegen dem Wortlaut seines Gesuchs nicht Vor- eingenommenheit der Gesuchsgegnerin geltend, sondern kritisiert vielmehr deren Verhalten im Vorfeld der Hauptverhandlung (angebliches Nichtbeachten seiner Eingabe vom 28. November 2019; Nichtberücksichtigen seines Verschiebungsge- suchs; Wahl des Verhandlungstermins; kurzfristige und behaupteterweise schi- kanöse Gewährung des Akteneinsichtsrechts ohne die Möglichkeit, die Akten zu fo- tografieren). Die kritisierten Verhaltensweisen wecken indes keinen Zweifel an der Unvoreingenommenheit und Unbefangenheit der Gesuchsgegnerin; der Ver- fahrensausgang erscheint nach wie vor als offen. Die Beschwerdekammer vermag kein schikanöses Verhalten zu erkennen. Etwaige Verfahrensmängel wären im Üb- rigen mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu rügen (gewesen). Damit erweist sich das Ausstandsgesuch als unbegründet und es ist abzuweisen. 3 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten für das Ausstandsverfah- ren, bestimmt auf CHF 500.00, dem Gesuchsteller zur Bezahlung auferlegt (Art. 59 Abs. 4 StPO). 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch gegen die Gesuchsgegnerin wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden dem Ge- suchsteller zur Bezahlung auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller - der Gesuchsgegnerin (mit den Akten) Mitzuteilen: - der Straf- und Zivilklägerin Bern, 6. Februar 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident i.V.: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin i.V.: Imboden Die Kosten des Ausstandsverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5