andere Mitarbeiter beim Vorfall vom 21. Februar 2020 anwesend gewesen wären, dies so kommuniziert hätte. Weshalb der vorliegende Vorfall derart kompliziert sein soll, dass er nicht hätte schriftlich dargetan werden können, erschliesst sich der Beschwerdekammer in Strafsachen nicht. Eine Einvernahme der Beschwerdeführerin erscheint daher nicht angezeigt. 5. Nach dem Gesagten hat die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen den Beschuldigten initiierte Strafverfahren wegen Beschimpfung und sexuel-