die Erwägungen der Staatsanwaltschaft unzutreffend sein sollen, wurde nicht ausgeführt. Im Vorbringen in der Strafanzeige, dass sich das Verhaltensmuster des Beschwerdeführers einmal mehr wiederholt habe, kann – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin – nicht auf einen unklaren Sachverhalt geschlossen werden, welcher weiterer Abklärung bedürfte. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, soweit noch weiteres – allfällig Strafrelevantes – vorgefallen wäre resp. andere Mitarbeiter beim Vorfall vom 21. Februar 2020 anwesend gewesen wären, dies so kommuniziert hätte.