Derartiges wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde umschrieben. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, fehlt es bei der in der Strafanzeige und Beschwerde umschriebenen Bewegung der Hüfte (hin und her und nicht nach vorne und zurück) an einem eindeutigen Bezug zum Geschlechtlichen. Dies insbesondere bei brüskem Zurückweisen mit den Worten «ob sie noch Nerven habe». Eine bloss unangebrachte Handlung ist unter dem Titel der sexuellen Belästigung nicht strafbar. Gesamthaft betrachtet liegt vorliegend offensichtlich eine zivilrechtliche resp.