Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Staatsanwaltschaft, dass vorliegend keine körperliche Kontaktaufnahme vorliegt resp. keine Verhaltensweise umschrieben wurde, welche einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Dass die Beschwerdeführerin das Verhalten des Beschuldigten als sexualbezogen wahrgenommen hat, reicht für eine Qualifizierung als eindeutige sexuelle Handlung nicht aus. Massgebend ist vielmehr, ob die Verhaltungsweise bei objektiver Betrachtung einen eindeutigen Sexualbezug aufweist. Derartiges wurde von der Beschwerdeführerin weder in der Strafanzeige noch in der Beschwerde umschrieben.