Vorliegend liegt eindeutig keine körperliche Kontaktaufnahme vor, womit es bereits am objektiven Tatbestand der tätlichen sexuellen Belästigung fehlt. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass auch die Variante von Art. 198 Abs. 1 StGB (Vornahme einer sexuellen Handlung vor jemand anderem) nicht zum Zuge kommt. Es bedarf hierfür einer sexuellen Handlung, welche nur vorliegt, wenn sie einen eindeutigen Bezug zum Geschlechtlichen aufweist, was in casu klarerweise nicht der Fall ist.