Kein tätliches Vorgehen i.S.v. Art. 198 Abs. 2 (erste Tatvariante) und damit nicht tatbestandsmässig sind sexuelle oder sexistische Belästigungen ohne körperliche Kontaktaufnahme, wie etwa Anstarren oder Nachpfeifen. Auf subjektiver Seite muss der Täter zumindest in Kauf nehmen, dass sich das Opfer belästigt fühlt (BSK-StGB I, ISENRING, Art. 198 N 8, 16 ff. und 28). Vorliegend liegt eindeutig keine körperliche Kontaktaufnahme vor, womit es bereits am objektiven Tatbestand der tätlichen sexuellen Belästigung fehlt.