den guten Ruf der Beschwerdeführerin herabzusetzen. Der Beschwerdeführerin wurde damit kein sittlich vorwerfbares, unehrenhaftes Verhalten im Sinne von Art. 173 ff. StGB vorgeworfen. Die inkriminierte Äusserung kann folglich nicht als Angriff auf die persönliche Ehre der Beschwerdeführerin angesehen werden. Der – im Vergleich zum Zivilrecht restriktive – strafrechtlich geschützte Ehrbegriff ist vorliegend eindeutig nicht betroffen, weshalb das Strafverfahren insoweit nicht an die Hand zu nehmen war. Auch hinsichtlich des Hin- und Herbewegens der Hüfte ist keine sexuelle Belästigung auszumachen.