Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 21. Februar 2020 vor, dass dieser sie in brüskem Ton sowie mit dem Satz «ob sie noch Nerven habe» zurückgewiesen habe. Zudem habe er seine Hüfte in sexualisierter Art und Weise hin und her bewegt. Im Zurückweisen in brüskem Ton und dem Satz «ob sie noch Nerven habe» ist offensichtlich keine Beschimpfung zu erblicken. Der vorliegend in Frage stehende Sachverhalt beinhaltet keine Schimpfwörter (vgl. dazu E. 4.2 hiervor) und ist bei objektiver Betrachtung auch sonst nicht geeignet, die Ehre resp. den guten Ruf der Beschwerdeführerin herabzusetzen.