Bei dieser Ausgangslage kann augenscheinlich nicht ausnahmsweise von einem einheitlichen Geschehen die Rede sein. Vorliegend wird – gleich wie in der angefochtenen Verfügung – demnach lediglich der geltend gemachte Vorfall vom 21. Februar 2020 beurteilt. Betreffend die Zeit davor liegt kein fristgerechter Strafantrag vor, weshalb das Verfahren insoweit wegen einer nicht erfüllten Prozessvoraussetzung nicht an die Hand zu nehmen ist. 4.5 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten hinsichtlich des Vorfalls vom 21. Februar 2020 vor, dass dieser sie in brüskem Ton sowie mit dem Satz «ob sie noch Nerven habe» zurückgewiesen habe.