Es kann nicht von einer Handlungseinheit ausgegangen werden, welche bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheint. Immerhin sollen die angeblichen Tathandlungen während rund zweieinhalb Monaten erfolgt sein, wobei sich aus der Strafanzeige und Beschwerde nicht ergibt, wie häufig und wann genau welche angeblichen Tathandlungen erfolgt sein sollen. Bei dieser Ausgangslage kann augenscheinlich nicht ausnahmsweise von einem einheitlichen Geschehen die Rede sein.