Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, ist von einzelnen Tathandlungen auszugehen, deren rechtswidriger Zustand durch die Tathandlung begründet und vollendet waren. Das angebliche tatbestandsmässige Verhalten des Beschwerdeführers erschöpfte sich in der ehrrührigen Äusserung selbst und nicht darüber hinaus. Es kann nicht von einer Handlungseinheit ausgegangen werden, welche bei objektiver Betrachtung als ein einheitliches zusammengehörendes Geschehen erscheint.