Bei Ehrverletzungsdelikten hat das Bundesgericht eine Dauerstraftat in grundsätzlicher Weise verneint, da in der Regel das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlt. Vielmehr stelle jede Ehrverletzung für sich einen Einzelakt dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2017 vom 14. November 2018 E. 4.3 mit Hinweisen). Dieser grundsätzliche Entscheid des Bundesgerichts hat auch vorliegend zu gelten. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, ist von einzelnen Tathandlungen auszugehen, deren rechtswidriger Zustand durch die Tathandlung begründet und vollendet waren.