5 wenn die zeitliche Fortdauer eines rechtswidrigen Zustands oder Verhaltens noch tatbestandsmässiges Unrecht bildet (vgl. BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.2; 131 IV 83 E. 2.1.2). Allein der Umstand, dass der deliktische Erfolg über eine gewisse Dauer anhält, genügt dagegen nicht für die Annahme eines Dauerdelikts (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_67/2007 vom 2. Juni 2007 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei Ehrverletzungsdelikten hat das Bundesgericht eine Dauerstraftat in grundsätzlicher Weise verneint, da in der Regel das Merkmal der Dauerhaftigkeit fehlt.