Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, setzt sowohl die Verurteilung wegen Beschimpfung als auch diejenige wegen sexueller Belästigung das Vorliegen eines fristgerechten Strafantrags voraus. Der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach vorliegend von einem Dauerdelikt auszugehen sei, womit die Strafantragsfrist erst am Tag zu laufen beginnen würde, an welchem das strafbare Verhalten aufhört (BGE 132 IV 49 E. 3.1.2.3), mithin vorliegend am 21. Februar 2020, kann nicht gefolgt werden. Ein Dauerdelikt liegt nur dann vor,