Vorliegend fehlt es – soweit den angezeigten Sachverhalt von Mitte Dezember 2019 bis 20. Februar 2020 betreffend – an einem fristgerecht eingereichten Strafantrag resp. – soweit das Ereignis vom 21. Februar 2020 betreffend – an einem hinreichenden Tatverdacht auf eine strafbare Handlung. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, setzt sowohl die Verurteilung wegen Beschimpfung als auch diejenige wegen sexueller Belästigung das Vorliegen eines fristgerechten Strafantrags voraus.