198 StGB). 4.4 Die Staatsanwaltschaft hat in der angefochtenen Verfügung einlässlich und rechtlich fehlerfrei begründet, weshalb sie kein Strafverfahren gegen den Beschuldigten an die Hand genommen hat. Die Beschwerdekammer in Strafsachen schliesst sich diesen zutreffenden Ausführungen an und verweist darauf (vgl. E. 3.2 hiervor sowie im Detail die angefochtene Verfügung). Vorliegend fehlt es – soweit den angezeigten Sachverhalt von Mitte Dezember 2019 bis 20. Februar 2020 betreffend – an einem fristgerecht eingereichten Strafantrag resp.