Eine solche liegt nur vor, wenn sie einen eindeutigen Bezug zum Geschlechtlichen aufweist. Die Handlung muss nicht nur für den objektiven Betrachter einen deutlichen sexuellen Bezug aufweisen, sondern auch von einer gewissen Erheblichkeit sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung scheidet das bloss Unanständige, Unangebrachte, Anstössige, Geschmacklose, Unschamhafte oder Widerwärtige aus dem Strafrecht aus (BGE 125 IV 58 E. 3b; vgl. zum Ganzen: ISENRING, a.a.O., N. 10 zu Art. 198 StGB).