In Abs. 2 geht es um die gezielte und direkte sexuelle Belästigung durch einen tätlichen Übergriff (erste Tatvariante) oder eine «grobe» verbale Äusserung (zweite Tatvariante) des Täters gegenüber dem Opfer (vgl. ISENRING, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 4 zu Art. 198 StGB). Tatbeständliche Handlungen im Sinne von Art. 198 StGB können nur solche sein, die objektiv sexuelle sind. Eine solche liegt nur vor, wenn sie einen eindeutigen Bezug zum Geschlechtlichen aufweist.