131 IV 160 E. 3.3.3 mit Hinweis). Das Verständnis des Verletzten ist nicht massgebend (vgl. BGE 128 IV 53 E. 1a). Es kommt mithin entscheidend darauf an, ob eine Äusserung für einen unbefangenen Adressaten eindeutig über die Kritik an dessen beruflichen Fähigkeiten und Leistungen hinausgeht, um als Angriff auf die persönliche Ehre angesehen zu werden. 4.3 Der sexuellen Belästigung macht sich gemäss Art. 198 StGB strafbar, wer vor jemanden, der dies nicht erwartet, eine sexuelle Handlung vornimmt und dadurch Ärgernis erregt oder wer jemanden tätlich oder in grober Weise durch Worte sexuell belästigt. Beide Bestimmungen von Art.