2017 vom 24. April 2018 E. 2.2 mit Hinweisen). Keine Beschimpfung ist die blosse Verletzung elementarer Anstandsregeln (vgl. TRECHSEL/LIEBER, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 177 StGB). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein, d.h. sich so zu benehmen, wie nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich anständiger Mensch sich zu verhalten pflegt (sittlicher Ehre / ethische Integrität).