Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass der beschriebenen Bewegung ein eindeutiger Bezug zum Geschlechtlichen fehle, obwohl in der Anzeige betont worden sei, dass der Beschuldigte seine Hüften in sexualisierter Art und Weise bewegt habe. Indem die Staatsanwaltschaft auf eine Befragung der Beschwerdeführerin verzichtet und die schriftlichen Ausführungen als allein ausschlaggebend behandelt habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig abgeklärt.