3 Beschwerdeführerin zu einer Einvernahme vorladen und ihr Gelegenheit geben müssen, den Vorfall detailliert zu schildern. In der Replik ergänzt die Beschwerdeführerin, gerade das angeführte Beispiel des Hin- und Herbewegens der Hüfte zeige die Schwierigkeit eines bildlichen Beschriebs. Die Staatsanwaltschaft gehe davon aus, dass der beschriebenen Bewegung ein eindeutiger Bezug zum Geschlechtlichen fehle, obwohl in der Anzeige betont worden sei, dass der Beschuldigte seine Hüften in sexualisierter Art und Weise bewegt habe.