Zudem habe sie zum Vorfall vom 21. Februar 2020 vorgebracht, dass sich die besagten Verhaltensmuster des Beschuldigten einmal mehr wiederholt hätten. Aufgrund dessen ergebe sich, dass der Sachverhalt vom 21. Februar 2020 nicht eindeutig geklärt sei. Dass ein sachverhaltsmässig unklarer Fall vorliege, ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin in der Strafanzeige zum Ausdruck gebracht habe, dass die Handlungen des Beschuldigten schwer zu beschreiben seien. Die Staatsanwaltschaft hätte zumindest die