Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich weder in Bezug auf die Beschimpfung noch in Bezug auf die sexuelle Belästigung um ein Dauerdelikt handle, habe die Staatsanwaltschaft bezüglich des Vorfalls vom 21. Februar 2020 den Sachverhalt unvollständig festgestellt. Aus der Strafanzeige gehe hervor, dass es sich bei den angezeigten Handlungen des Beschuldigten lediglich um beispielhafte Aufzählungen gehandelt habe, die nicht im Detail ausgeführt worden seien. Zudem habe sie zum Vorfall vom 21. Februar 2020 vorgebracht, dass sich die besagten Verhaltensmuster des Beschuldigten einmal mehr wiederholt hätten.