Die Antragsfrist sei eingehalten worden und es seien die Einzelhandlungen seit Mitte Dezember 2019 zu beurteilen. Es sei mitnichten davon auszugehen, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand falle. Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass es sich weder in Bezug auf die Beschimpfung noch in Bezug auf die sexuelle Belästigung um ein Dauerdelikt handle, habe die Staatsanwaltschaft bezüglich des Vorfalls vom 21. Februar 2020 den Sachverhalt unvollständig festgestellt.