Da die Vielzahl der Handlungen lediglich innert rund zwei Monate vorgenommen worden sei, sei von einem zeitlichen Zusammenhang auszugehen. Die Vielzahl der Handlungen, welche das gleiche Ziel verfolgt hätten – nämlich die Beschwerdeführerin zu diffamieren und herabzusetzen –, hätten in Mobbing gemündet und der deliktische Erfolg habe so lange angedauert, bis das Verhalten des Beschuldigten in der Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin sein Ende gefunden habe. Mithin seien vorliegend Dauerdelikte gegeben. Die Antragsfrist sei eingehalten worden und es seien die Einzelhandlungen seit Mitte Dezember 2019 zu beurteilen.